Sie stellen eine:n Geschäftsführer:in für Ihre gemeinnützige Gesellschaft in freier Trägerschaft ein oder planen, eine gGmbH zu gründen? Sie verhandeln gerade Ihr Gehalt und sind unsicher, wie hoch Ihr Jahreseinkommen sein darf? Sicher haben Sie schon öfter von unangemessenen Gehältern in der Presse gelesen und wollen Fehler vermeiden und dabei den größtmöglichen Ertrag herausholen.
Lassen Sie sich beraten, wie viel die Geschäftsführung einer gGmbH verdienen darf, denn eine pauschale Obergrenze für Gehälter in gemeinnützigen Organisationen gibt es im Prinzip nicht. Das sorgt für Sicherheit und gute Argumente in der Gehaltsverhandlung oder gegenüber dem Finanzamt.
Nutzen Sie jetzt unser Expertenwissen zur Bestimmung der Angemessenheit von Geschäftsführungsgehältern bei gemeinnützigen Gesellschaften! Dazu überprüfen wir das aktuelle oder gewünschte Gehalt bzw. die einzelnen Gehaltsbestandteile. Auf der Grundlage der geltenden Rechtsprechung zur Angemessenheit der Vergütung der Geschäftsführung erstellen wir dazu eine Expertise. Die Expertise berücksichtigt, ob die Geschäftsführung aus mehreren Personen besteht, und ob die relevante Person zusätzlich für andere Gesellschaften als Geschäftsführung tätig ist, es sich also um eine Mehrfachgeschäftsführung handelt, denn dies beeinflusst die Berechnung.
Die Unangemessenheit von Geschäftsführungsgehältern bei gemeinnützigen Gesellschaften wie GmbHs und UGs kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Die Folgen sind schwerwiegend, wenn die Steuerbefreiung wegfällt, denn dadurch werden die Gewinne der ehemals gemeinnützigen Gesellschaft rückwirkend steuerpflichtig. Im Ergebnis drohen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und damit Insolvenz der Gesellschaft.
Bei der Erstellung eines Anstellungesvertrages ist insbesondere entscheidend, dass die Gehaltsbestandteile insgesamt die rechtlich verankerte Angemessenheit der Vergütung nicht übersteigt.
Die Angemessenheit des Geschäftsführungsgehalts in gemeinnützigen Unternehmen hängt von verschiedenen Faktoren ab. Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es leider nicht. Lassen Sie sich am besten beraten, um Risiken wie den Verlust der Gemeinnützigkeit und damit Steuernachzahlungen zu vermeiden.
Im Rahmen eines externen Fremdvergleichs ist es anerkannt auf Gehaltsstrukturuntersuchungen zurückzugreifen, wobei kein Abschlag gegenüber kommerziellen Strukturen vorzunehmen ist.
Ein Dienstwagen ist grundsätzlich zulässig, dieser darf jedoch auch für sich gesehen nicht die Angemessenheitsgrenze verletzen.
Ein Entzug der Gemeinnützigkeit ist bei kleineren Verstößen gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 AO unverhältnismäßig (Bagatellvorbehalt).
Bei einem Erstgespräch besprechen wir die Details und beantworten Ihre Fragen. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin! 033056 282710 oder empfang@aup-gmbh.de
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