Wie hoch darf das

Geschäftsführungsgehalt

eines gemeinnützigen Unternehmens sein?

Sie stellen eine:n Geschäftsführer:in für Ihre gemeinnützige Gesellschaft in freier Trägerschaft ein oder planen, eine gGmbH zu gründen? Sie verhandeln gerade Ihr Gehalt und sind unsicher, wie hoch Ihr Jahreseinkommen sein darf? Sicher haben Sie schon öfter von unangemessenen Gehältern in der Presse gelesen und wollen Fehler vermeiden und dabei den größtmöglichen Ertrag herausholen.

Lassen Sie sich beraten, wie viel die Geschäftsführung einer gGmbH verdienen darf, denn eine pauschale Obergrenze für Gehälter in gemeinnützigen Organisationen gibt es im Prinzip nicht. Das sorgt für Sicherheit und gute Argumente in der Gehaltsverhandlung oder gegenüber dem Finanzamt.

Berechnung der angemessenen Gehaltsgrenze für Geschäftsführer*innen gemeinnütziger Organisationen: Gehen Sie auf Nummer sicher!

Nutzen Sie jetzt unser Expertenwissen zur Bestimmung der Angemessenheit von Geschäftsführungsgehältern bei gemeinnützigen Gesellschaften! Dazu überprüfen wir das aktuelle oder gewünschte Gehalt bzw. die einzelnen Gehaltsbestandteile. Auf der Grundlage der geltenden Rechtsprechung zur Angemessenheit der Vergütung der Geschäftsführung erstellen wir dazu eine Expertise. Die Expertise berücksichtigt, ob die Geschäftsführung aus mehreren Personen besteht, und ob die relevante Person zusätzlich für andere Gesellschaften als Geschäftsführung tätig ist, es sich also um eine Mehrfachgeschäftsführung handelt, denn dies beeinflusst die Berechnung.

Obacht bei Umstrukturierungen!

Umstrukturierungen, also beispielsweise Verschmelzung oder Spaltung von Rechtsträgern nehmen oft Einfluss auf die Angemessenheit der Vergütung der Geschäftsführung. Gehen Sie auf Nummer sicher und lassen Sie die Gehaltsstruktur regelmäßig überprüfen!

Unsere Empfehlung: Jährliche Aktualisierung der Expertise

Lassen Sie die Angemessenheit der Vergütung der Geschäftsführung jährlich überprüfen, um Risiken wie den Verlust der Gemeinnützigkeit Ihrer Organisation zu vermeiden.

Erstellung des Geschäftsführenden-Anstellungsvertrags

Wenn wir schon dabei sind, erstellen wir gern für Sie einen Geschäftsführenden-Anstellungsvertrag mit den von Ihnen vorgegebenen Gehaltsbestandteilen für die Geschäftsführung als beherrschende*r Gesellschafter*in. Das erspart Ihnen Zeit und Aufwand und sorgt für Sicherheit in der Formulierung.

Geschäftsführungs-Gehalt in gemeinnützigen Unternehmen: Häufig gestellte Fragen

Was passiert, wenn Geschäftsführer:innen von gGmbHs zu viel verdienen?

Die Unangemessenheit von Geschäftsführungsgehältern bei gemeinnützigen Gesellschaften wie GmbHs und UGs kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Die Folgen sind schwerwiegend, wenn die Steuerbefreiung wegfällt, denn dadurch werden die Gewinne der ehemals gemeinnützigen Gesellschaft rückwirkend steuerpflichtig. Im Ergebnis drohen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und damit Insolvenz der Gesellschaft.

Was ist bei der Erstellung eines Geschäftsführer:innen-Anstellungsvertrags wichtig?

Bei der Erstellung eines Anstellungesvertrages ist insbesondere entscheidend, dass die Gehaltsbestandteile insgesamt die rechtlich verankerte Angemessenheit der Vergütung nicht übersteigt.

Wieviel darf ich als Geschäftsführer:in einer gemeinnützigen Gesellschaft verdienen?

Die Angemessenheit des Geschäftsführungsgehalts in gemeinnützigen Unternehmen hängt von verschiedenen Faktoren ab. Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es leider nicht. Lassen Sie sich am besten beraten, um Risiken wie den Verlust der Gemeinnützigkeit und damit Steuernachzahlungen zu vermeiden.

Wie bestimmt man die Angemessenheit eines gGmbH-Geschäftsführenden-Gehalts?

Im Rahmen eines externen Fremdvergleichs ist es anerkannt auf Gehaltsstrukturuntersuchungen zurückzugreifen, wobei kein Abschlag gegenüber kommerziellen Strukturen vorzunehmen ist.

Darf ich als Geschäftführer:in einer gGmbH einen Dienstwagen fahren?

Ein Dienstwagen ist grundsätzlich zulässig, dieser darf jedoch auch für sich gesehen nicht die Angemessenheitsgrenze verletzen.

Führt jede Verletzung des Angemessenheitsgrundsatzes zu einer Versagung der Gemeinnützigkeit?

Ein Entzug der Gemeinnützigkeit ist bei kleineren Verstößen gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 AO unverhältnismäßig (Bagatellvorbehalt).

Kann losgehen?

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